Artikel 6
Ausbau der Infrastruktur für den Kombinierten Verkehr
Die Vertragsparteien werden der Erfüllung des AGTC (Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen), dem TER-Projekt (Transeuropäische Eisenbahn) sowie den Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Gesetzesnummer
20001855
Dokumentnummer
NOR40029008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)