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Artikel 6 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.1996

Artikel 6

Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001338

Dokumentnummer

NOR40018462

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