Artikel 6
(1) Die österreichische Vertragspartei stellt den anderen Vertragsparteien die zur Dienstausübung erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung und trägt auch sämtliche Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten für Telekommunikation. Sie ermöglicht den beiden Vertragsparteien die Aufstellung und den Betrieb der von ihnen gesicherten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu ihren jeweiligen Netzen. Die österreichische Vertragspartei ermöglicht im Interesse der Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten den Betreibern der italienischen und slowenischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten des Staatsgebietes zur Aufstellung der Einrichtungen und zur Errichtung und Instandhaltung der Verbindungen.
(2) Die von den Vertragsparteien in das Zentrum eingebrachten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben im jeweiligen Eigentum.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021
Gesetzesnummer
20004043
Dokumentnummer
NOR40063808
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