Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten, insbesondere die Leistung aller Unterschriften der vertretungsbefugten Organe auf der Vereinbarungsurkunde, erfüllt sind,
- 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen
- und
- 3. die 3. Vereinbarung gem. Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2022
Gesetzesnummer
20012052
Dokumentnummer
NOR40247840
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