Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung des Gemeinsamen Fonds sowie aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung entstehen, die nicht durch Verhandlungen oder andere Verfahren beigelegt werden, werden einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung zugewiesen.
- a) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen allen Vertragsparteien wird ein Schiedsrichter gemeinsam von den Exekutivorganen des Büros der Vereinten Nationen in Wien, der IAEO, der UNIDO und der Kommission, ein Schiedsrichter vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und der dritte, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt, durch die ersten beiden Schiedsrichter ausgewählt. Hat eine der Streitparteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung eines Schiedsrichters durch die andere Vertragspartei ernannt, oder können sich die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung nicht über den dritten Schiedsrichter einigen, wird der zweite oder dritte Schiedsrichter über Ersuchen entweder der Organisationen oder der Regierung vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
- b) i) Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung einerseits und den VN, der IAEO, der UNIDO oder der Kommission andererseits wird ein Schiedsrichter vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, ein Schiedsrichter vom Exekutivorgan des Büros der Vereinten Nationen in Wien, der IAEO, der UNIDO bzw. der Kommission, je nach Fall, und der dritte, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt, durch die ersten beiden Schiedsrichter gewählt. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung eines Schiedsrichters durch die andere Partei gewählt, oder können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Dritten einigen, wird der zweite oder dritte Schiedsrichter über Ersuchen der Regierung oder des betroffenen Exekutivorgans vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt. Im Falle einer solchen Meinungsverschiedenheit hat jede der Organisationen das Recht, am Verfahren teilzunehmen.
- ii) Die Regierung oder das betreffende Exekutivorgan können das zuständige zwischenstaatliche Organ der betroffenen Organisation ersuchen, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu jeder Rechtsfrage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens stellt, zu ersuchen. Bis zum Vorliegen des Gutachtens des Gerichtshofs ist jede vorläufige Entscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Danach fällt das Schiedsgericht unter Berücksichtigung des Gutachtens des Gerichtshofs ein endgültiges Urteil.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
10000724
Dokumentnummer
NOR40046518
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