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Artikel 6 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2010

Artikel 6

Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping)

(1) Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Festlegung der relevanten Informationen, die in den Umweltbericht nach Artikel 7 Absatz 2 aufzunehmen sind.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, das die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen konsultiert werden.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen vorzusehen.

Schlagworte

Umweltbehörde

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024

Gesetzesnummer

20006814

Dokumentnummer

NOR40119100

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