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Artikel 6 Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1988

Artikel 6

Konsultationen

Ein Vertragsstaat, der Informationen nach Artikel 2 Buchstabe b übermittelt, entspricht, soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, umgehend einem Ersuchen eines betroffenen Vertragsstaats um weitere Informationen oder Konsultationen mit dem Ziel, die Strahlungsfolgen in diesem Staat auf ein Mindestmaß zu beschränken.

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