Artikel 6
Artikel 6. Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Staaten in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Völkerbundsatzung hat der Generalsekretär die Eintragung des Übereinkommens am Tage seines Inkrafttretens vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011204
Dokumentnummer
NOR40006599
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
