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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 6

Artikel 6. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Indien bedeutet der Ausdruck „gewerbliche Betriebe“ lediglich „Fabriken“ im Sinne des indischen Fabriksgesetzes; ferner findet Artikel 2 keine Anwendung auf männliche Jugendliche über vierzehn Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008080

Dokumentnummer

NOR40082578

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