Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1928

Artikel 6

Artikel 6. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.

In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008085

Dokumentnummer

NOR40271847

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