Artikel 6
Wenn dies nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden, soweit solche Verbände bestehen, angebracht erscheint, hat die zuständige Stelle einen Jahresbericht über das Funktionieren der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren herauszugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008448
Dokumentnummer
NOR12099294
alte Dokumentnummer
N6197937131L
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