Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1970

Artikel 6

Bleibt eine Frau nach den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Übereinkommens der Arbeit fern, so darf der Arbeitgeber ihr weder während der Abwesenheit noch auf einen solchen Zeitpunkt kündigen, daß die Kündigungsfrist während ihrer Abwesenheit abläuft.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20013009

Dokumentnummer

NOR40272764

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