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Artikel 6 Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Artikel 6

Höhe der Beteiligung der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten

  1. 1 Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 5 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 80 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 vH oder ist die Gemeinschaftsproduktion lediglich finanzieller Natur, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.
  2. 2 Tritt dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 4 an die Stelle eines zweiseitigen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien, so darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 90 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 vH oder ist die Gemeinschaftsproduktion lediglich finanzieller Natur, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Gesetzesnummer

20011687

Dokumentnummer

NOR40238746

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