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Artikel 6 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2004

Artikel 6

Artikel 6

Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten

(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

(2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 gilt Folgendes:

a) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, Absatz 1 auf einen möglichst breit gefächerten Katalog von Haupttaten anzuwenden;

b) jeder Vertragsstaat schließt alle schweren Straftaten im Sinne des Artikels 2 und die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 8 und 23 umschriebenen Straftaten in die Kategorie der Haupttaten ein. Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften eine Liste spezifischer Haupttaten enthalten, nehmen in die Liste zumindest einen umfassenden Katalog von Straftaten auf, die mit organisierten kriminellen Gruppen zusammenhängen;

c) für die Zwecke des Buchstabens b schließen Haupttaten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gerichtsbarkeit des betreffenden Vertragsstaats begangene Straftaten ein. Außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats begangene Straftaten stellen jedoch nur dann Haupttaten dar, wenn die betreffende Handlung eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Staates ist, in dem sie begangen wurde, und wenn sie eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, der diesen Artikel anwendet, wäre, wenn sie dort begangen worden wäre;

d) jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze;

e) wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats dies verlangen, kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1 aufgeführten Straftatbestände nicht auf die Personen anwendbar sind, welche die Haupttat begangen haben;

f) auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Gesetzesnummer

20004175

Dokumentnummer

NOR40065895

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