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Artikel 6 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Abschnitt 2

Genehmigungsverfahren

Artikel 6

Grundregeln für die Genehmigung

Hat der eingreifende Staat den begründeten Verdacht, daß ein Schiff, das die Flagge einer anderen Vertragspartei führt oder deren Registrierungszeichen zeigt oder irgendeinen anderen Hinweis auf die Staatszugehörigkeit trägt, an der Begehung einer einschlägigen Straftat beteiligt ist oder dazu benutzt wird, so kann der eingreifende Staat den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, das Schiff in Gewässern außerhalb des Küstenmeers einer jeden Vertragspartei zu stoppen und anzuhalten und einige oder alle in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen dürfen auf Grund des Übereinkommens nicht ohne Genehmigung des Flaggenstaats getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016168

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