ARTIKEL 6
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Einschränkung oder Aufhebung der Verpflichtungen ausgelegt werden, welche die Vertragsparteien auf Grund der Konvention übernommen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ARTIKEL 6
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Einschränkung oder Aufhebung der Verpflichtungen ausgelegt werden, welche die Vertragsparteien auf Grund der Konvention übernommen haben.
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