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ARTIKEL 6 Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1981

ARTIKEL 6

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Einschränkung oder Aufhebung der Verpflichtungen ausgelegt werden, welche die Vertragsparteien auf Grund der Konvention übernommen haben.

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