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Artikel 6 StGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1867

Artikel 6

Artikel 6. Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.

Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig.

Schlagworte

Freiheit der Niederlassung, des Liegenschaftserwerbs,

Grunderwerbs, Erwerbsfreiheit, Erwerbsbetätigung, Kirche, tote Hand

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000006

Dokumentnummer

NOR12000062

alte Dokumentnummer

N11867120820

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