Artikel 6 Stabilisierungsfonds für Polen - Protokoll (Memorandum)

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1990

Artikel 6

— VI. Operating Committee

  1. a) Es wird ein Operating Committee der Beitragenden Länder (das Operating Committee) eingesetzt. Jedes Beitragende Land ist berechtigt, durch einen Vetreter im Operating Committee vertreten zu sein, der entweder dessen Executive Director (geschäftsführender Direktor) beim IWF oder ein Beamter seiner Regierung ist. Jeder Vertreter hat in Washington, D.C., wohnhaft zu sein.
  2. b) Das Operating Committee wird Verfahren durchführen, die mit diesem P in Einklang stehen, um die Erfüllung seiner Pflichten gemäß diesem P zu erleichtern. Das Operating Committee trifft seine Entscheidungen mittels einer bejahenden Stimme der Mitglieder, deren Beiträge mindestens 70% aller Beiträge des Fonds zum Zeitpunkt der Abstimmung darstellen, und jede Entscheidung wird schriftlich abgefaßt und von allen Mitgliedern, die mit Ja gestimmt haben, unterzeichnet. Kopien aller vom Operating Committee getroffenen Entscheidungen und alle sonstige Korrespondenz mit dem Operating Committee (wobei sämtliche Identifikations-Codes entfernt werden) sind unverzüglich per Telefax oder Telex vom Operating Committee allen Beitragenden Ländern zuzuleiten.
  3. c) Der Vertreter der Vereinigten Staaten im Operating Committee ist für die im Operating Committee anfallende Sekretariatsarbeit zuständig. Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit diesem P seitens des Operating Committee an die FRBNY wird mittels bestätigter fernmeldetechnischer Unterlagen unter Verwendung der Anlagen des United States Department of the Treasury (US-Schatzamt) verschickt. Die FRBNY richtet sich nach jeder bestätigten Korrespondenz, die sie vom Department of the Treasury, welches angibt, daß die betreffenden Unterlagen im Namen des Operating Committee gesandt werden, erhält. Sofern in diesem P nicht anders vorgesehen, sind Mitteilungen von einer Partei dieses P, der FRBNY oder dem IWF an das Operating Committee per Telefax oder Telex zu senden an:
  1. for International Affairs
  1. d) Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VIII und X richtet sich die FRBNY ausschließlich nach Mitteilungen, Ankündigungen, Vollmachten und Anweisungen, die im Einklang mit dem vorhergehenden Unterabsatz c) stehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10004653

Dokumentnummer

NOR12050860

alte Dokumentnummer

N3199012025J

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