Artikel 6 Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 6

Die Untersuchungskommission hat im allgemeinen den Vorfall an Ort und Stelle oder in dessen unmittelbarer Nähe zu untersuchen. Die Untersuchungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Hoheitsgebiet der beiden Vertragschließenden Staaten betreten und ihre Tätigkeit zu jeder Tages- und Nachtzeit ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006486

alte Dokumentnummer

N1196512554P

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