Artikel 6
Die Untersuchungskommission hat im allgemeinen den Vorfall an Ort und Stelle oder in dessen unmittelbarer Nähe zu untersuchen. Die Untersuchungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Hoheitsgebiet der beiden Vertragschließenden Staaten betreten und ihre Tätigkeit zu jeder Tages- und Nachtzeit ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000406
Dokumentnummer
NOR12006486
alte Dokumentnummer
N1196512554P
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