Artikel 6 Soziale Sicherheit (Quebec)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

ABSCHNITT II BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet einer Vertragspartei beschäftigt ist, hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.

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