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Artikel 6 Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 6

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 5 dieser Vereinbarung gezahlten Pensionen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

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