Artikel 6 Soziale Sicherheit (Israel)

Alte FassungIn Kraft seit

ABSCHNITT II BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Artikel 6

(1) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

(2) Wären nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gleichzeitig anzuwenden, so gilt folgendes:

  1. a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  2. b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dem sich der Erwerbstätige gewöhnlich aufhält.

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