ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009155
Dokumentnummer
NOR40170350
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