Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 6

(1) Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

(2) Die im Artikel 3 bezeichneten Bescheinigungen sind jedoch auf Formblättern auszustellen, die für Österreich von der Verbindungsstelle und für Kanada vom Ministerium für Volkseinkommen – Steuern, Abteilung für Quellenabzug, festzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008628

Dokumentnummer

NOR12102843

alte Dokumentnummer

N6198717871J

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