Artikel 6
Gegenseitige Anerkennung
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20004121
Dokumentnummer
NOR40065136
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