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Artikel 6 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1931

Artikel 6

Artikel 6. Kommt eine Einigung der Parteien über den im vorhergehenden Artikel erwähnten Schiedsvertrag nicht zustande, oder werden keine Schiedsrichter ernannt, so hat jede Partei, nachdem sie es drei Monate vorher angekündigt hat, das Recht, die Streitigkeit durch einen Antrag unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.

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