KAPITEL IV – RAT
Artikel 6
Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,
- a) die Zielsetzung, die Programme und die Aktivitäten der Organisation zu bestimmen, zu prüfen und zu überprüfen;
- b) die Berichte jeglicher Nebenorgane zu prüfen und ihre Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
- c) die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
- d) das Programm, den Haushaltsplan, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
- e) alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.
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