Artikel 6
Bildung, Ausbildung und öffentliches Bewußtsein
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 lit. i werden die Vertragsparteien
- a) auf nationaler und gegebenenfalls auf subregionaler und regionaler Ebene in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften und im Rahmen ihrer Möglichkeiten folgendes fördern und erleichtern:
- i) die Entwicklung und Durchführung von Bildungsprogrammen und Programmen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins in bezug auf die Klimaänderungen und ihre Folgen;
- ii) den öffentlichen Zugang zu Informationen über die Klimaänderungen und ihre Folgen;
- iii) die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Beschäftigung mit den Klimaänderungen und ihren Folgen sowie an der Entwicklung geeigneter Gegenmaßnahmen;
- iv) die Ausbildung wissenschaftlichen, technischen und leitenden Personals;
- b) auf internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Nutzung bestehender Gremien, bei folgenden Aufgaben zusammenarbeiten und sie unterstützen:
- i) Entwicklung und Austausch von Bildungsmaterial und Unterlagen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins in bezug auf die Klimaänderungen und ihre Folgen;
- ii) Entwicklung und Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen, unter anderem durch die Stärkung nationaler Institutionen und den Austausch oder die Entsendung von Personal zur Ausbildung von Sachverständigen auf diesem Gebiet, vor allem für Entwicklungsländer.
Schlagworte
Bildungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2022
Gesetzesnummer
10012409
Dokumentnummer
NOR12155200
alte Dokumentnummer
N9199437259J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)