ARTIKEL 6
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallgegenständen durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, dass die Einfuhr oder der Verkauf der gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallgegenstände ungebührlich behindert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR40116803
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