Artikel 6
Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium behindert zu sein, kann der Rat
- a) Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;
- b) Überweisungen seiner Kapitalien von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwandeln;
- c) bei der Ausübung der ihm gemäß der vorstehenden Absätze a und b zustehenden Rechte berücksichtigt der Rat alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Mitgliedes erhoben werden, insoweit er glaubt, ihnen ohne Nachteil für seine Belange Folge geben zu können.
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