Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, daß die hiefür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner 1988, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die im Absatz 1 genannte Mitteilung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 15. Oktober 1987 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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