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Artikel 6 Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 6

Informationen bei atomrechtlichen Bewilligungsverfahren

Bei atomrechtlichen Bewilligungsverfahren für Kernanlagen macht jede Vertragspartei die Gesuchsunterlagen nach denselben Kriterien der anderen Vertragspartei zugänglich, die sie dem bestgestellten Drittstaat gegenüber anwendet. Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht, sich rechtzeitig zum Projekt zu äußern. Stellungnahmen der anderen Vertragspartei werden in die in diesem Verfahren vorgenommenen Prüfungen einbezogen.

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