Artikel 6
- 1. Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über die Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz.
- 2. Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen und geplanten Kernanlagen im Sinne von Artikel1 Absatz 2 lit.a-c dieses Abkommens und stellen einander die in der Anlage zu diesem Abkommen angeführten Angaben zur Verfügung.
- 3. Die Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Kernanlagen werden nach Erteilung der behördlichen Baugenehmigung übermittelt. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren sie einander sechs Monate im voraus.
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