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Artikel 6 Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1957

Artikel 6

(1) Sobald zwei der Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Abkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen drei Monate nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Es tritt für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Datum hinterlegt, drei Monate nach Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Sobald dieses Abkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001153

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