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Artikel 6 Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel 6

Bewertung und Überprüfung der Regelungsmaßnahmen

Erstmalig 1990 und danach mindestens alle vier Jahre bewerten die Vertragsparteien die in Artikel 2 und den Artikeln 2A bis 2J vorgesehenen Regelungsmaßnahmen auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Informationen. Mindestens ein Jahr vor jeder Bewertung berufen die Vertragsparteien geeignete Gruppen von Sachverständigen ein, die auf den genannten Gebieten fachlich befähigt sind, und bestimmen die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Gruppen. Innerhalb eines Jahres nach der Einberufung teilen die Gruppen den Vertragsparteien über das Sekretariat ihre Schlußfolgerungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR40209645

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