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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen – Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 6

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.

(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012472

Dokumentnummer

NOR12155813

alte Dokumentnummer

N9199530467L

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