Artikel 6
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
1. Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über die Ankunft in und den Abflug aus ihrem Hoheitsgebiet durch auf internationalen Fluglinien eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen innerhalb ihres Hoheitsgebietes finden auf Luftfahrzeuge des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) Anwendung.
2. Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über den Eintritt in ihr Hoheitsgebiet, das Verweilen in diesem oder den Austritt aus diesem von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Frachtgut und Post, wie etwa Vorschriften in bezug auf Pässe, Zoll, Währung und Sanitärmaßnahmen, finden auf Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Frachtgut und Post eines Luftfahrzeuges des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) während des Aufenthalts im genannten Hoheitsgebiet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
10012303
Dokumentnummer
NOR12154571
alte Dokumentnummer
N9199332374J
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