ARTIKEL 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse und Ausweise ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die auf Grund des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt jeweils festgelegt werden, entsprechen oder darüber hinausgehen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011464
Dokumentnummer
NOR12148332
alte Dokumentnummer
N9197443070L
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