ARTIKEL 6
Befreiung von Gebühren für Ausrüstung, Treibstoff, Vorräte etc.
(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem Flug über diesem Gebiet verwendet werden. Die derart befreiten Ausrüstungsgegenstände und Vorräte dürfen nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Gebietes entladen werden. Diese Güter können der Aufsicht der Zollbehörden so lange unterstellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder auf andere Weise gemäß den Zollvorschriften damit verfahren wird.
(2) Von den in Absatzdieses Artikels erwähnten Zöllen, Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der für geleisteten Dienst zu entrichtenden Abgaben sind weiters befreit:
- a) Bordvorräte, die im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieses Gebietes festgelegten Grenzen und zur Verwendung an Bord ausfliegender im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzter Luftfahrzeuge eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles;
- b) Ersatzteile, die in das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden;
- c) Treib- und Schmierstoffe, die im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles an ein im internationalen Fluglinienverkehr eingesetztes Luftfahrzeug eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles geliefert werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c dieses Absatzes genannten Gegenstände unter Zollaufsicht und -kontrolle verbleiben.
Schlagworte
Treibstoffvorrat, Treibstoff, Zollkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
10011502
Dokumentnummer
NOR12148483
alte Dokumentnummer
N9197843258L
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