ARTIKEL 6
Beförderungskapazität
1. Die gesamte von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien auf den vereinbarten Fluglinien bereitzustellende Beförderungskapazität ist zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vor Beginn des Betriebes und danach gemäß dem vorhersehbaren Verkehrsbedarf zu vereinbaren oder von ihnen zu genehmigen.
2. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen vereinbarten Fluglinien haben ihren Hauptzweck unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors in der Bereitstellung eines zur Befriedigung der Verkehrsnachfrage zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien ausreichenden Beförderungsangebotes.
3. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinien beider Vertragsparteien in gerechter und gleicher Weise die Gelegenheit, die vereinbarten Fluglinien zwischen den jeweiligen Hoheitsgebieten zu betreiben, um damit Gleichheit und gegenseitigen Nutzen zu erreichen.
4. Jede Vertragspartei und ihre namhaft gemachten Fluglinienunternehmen berücksichtigen die Interessen der anderen Vertragspartei und deren namhaft gemachter Fluglinienunternehmen, um den Fluglinienverkehr, den letztere bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
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