Artikel 6
Austausch von Informationen bei besonderen Vorkommnissen
Die zuständigen nationalen Stellen informieren die jeweils andere Partei mittels einvernehmlich festgelegten Verbindungen so schnell wie möglich über Vorkommnisse im gemeinsamen Interessensgebiet, die eine Bedrohung der Sicherheit des Luftraums durch zivile Luftfahrzeuge bedeuten könnten.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005842
Dokumentnummer
NOR40098990
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