Artikel 6 Luftlage – Austausch von Informationen und Daten (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 04.6.2008

Artikel 6

Austausch von Informationen bei besonderen Vorkommnissen

Die zuständigen nationalen Stellen informieren die jeweils andere Partei mittels einvernehmlich festgelegten Verbindungen so schnell wie möglich über Vorkommnisse im gemeinsamen Interessensgebiet, die eine Bedrohung der Sicherheit des Luftraums durch zivile Luftfahrzeuge bedeuten könnten.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005842

Dokumentnummer

NOR40098990

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