Artikel 6 Luftfahrt - Flugsicherungsstreckengebühren

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1971

Artikel 6

Artikel 6

Unbeschadet des Rechtes der Republik Österreich, von der Organisation die Vorlage detaillierter Rechnungen in Zusammenhang mit der Durchführung des ihr auf Grund dieses Vertrages erteilten Auftrages zu verlangen, wird die Kontrolle der von der Organisation im Auftrag der Republik Österreich getroffenen finanziellen Maßnahmen nach den Vorschriften der Haushaltsordnung der Agentur und den hiezu erlassenen Ausführungsbestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben des Finanzkontrolleurs der Agentur und des für die Berichterstattung an die Ständige Kommission der Agentur zuständigen Kontrollausschusses durchgeführt.

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