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Artikel 6 Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel 6

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien teilen nach Unterzeichnung dieses Abkommens dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren internen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind.

(2) Für die Vertragsparteien, welche die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung gemacht haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat die Mitteilung gemacht haben.

Für die Vertragsparteien, welche die Mitteilung nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Mitteilung erfolgt ist.

Vertragsparteien, welche die Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht gemacht haben, können ab Inkrafttreten dieses Abkommens sechs Monate lang ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen.

(3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet jede Vertragspartei von den in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen sowie von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009596

Dokumentnummer

NOR12121713

alte Dokumentnummer

N7198612145L

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