Artikel 6
Die Konsuln müssen ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 6
Die Konsuln müssen ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)