Artikel 6 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

KAPITEL IV – INTERNATIONALER JUTERAT

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Juterates

  1. 1. Der Internationale Juterat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.
  2. 2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates bestellen.
  3. 3. Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Delegierten während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074448

alte Dokumentnummer

N5198615325L

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