KAPITEL IV – INTERNATIONALER JUTERAT
Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen Juterates
- 1. Der Internationale Juterat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.
- 2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates bestellen.
- 3. Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Delegierten während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074448
alte Dokumentnummer
N5198615325L
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