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Artikel 6 GruVe-VE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2005

ABSCHNITT IV

Zwangsversteigerung

Artikel 6

Verständigung der Behörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Art. 7 Abs. 1 zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40064338

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