Artikel 6
(1) Die Namensverzeichnisse, in die bis zu 20 Personen aufgenommen werden können, sind in Österreich von den Bezirksverwaltungsbehörden und in Ungarn von den Bezirkskommanden der Grenzwache auszustellen. Sie sind für Personen bestimmt, die nur fallweise zu Arbeiten herangezogen werden.
(2) Für den Grenzübertritt müssen die in einem Namensverzeichnis aufscheinenden Personen im Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises sein, aus dem ihre Identität hervorgeht.
(3) Die Ausstellung der Namensverzeichnisse ist frei von Gebühren und Abgaben.
(4) Eine Ausfertigung der Namensverzeichnisse ist beim ersten Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen des anderen Vertragsstaates auszufolgen. Personen, die in einem im anderen Vertragsstaat ausgestellten Namensverzeichnis aufscheinen, kann ohne Angabe von Gründen die Einreise verweigert werden.
(5) Die Personen, die in einem Namensverzeichnis aufscheinen, haben bezüglich des Grenzübertritts und des Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Rechte und Pflichten wie die Inhaber eines Ausweises.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10010419
Dokumentnummer
NOR12132873
alte Dokumentnummer
N8198040540L
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