Artikel 6
- (1) Die Vertragsparteien können den Grenzübertritt nach Artikel 1, 2 und 3 wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, wegen hygienischepidemiologischen, veterinärrechtlichen oder phytosanitären Gründen, wegen Naturkatastrophen oder wegen sonstigen außerordentlichen Ereignissen vorübergehend einstellen oder einschränken.
- (2) Die Vertragsparteien haben einander unverzüglich, mindestens aber 24 Stunden vorher über die nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen und über ihre Aufhebung zu informieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
