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Artikel 6 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

(1) In der Zone ist die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen, es sei denn, daß auf die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates verzichtet wird.

(2) Im Eisenbahn- und im Schiffsverkehr dürfen bereits nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates die Bediensteten des Eingangsstaates die Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Güter durchführen.

(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Wenn sich jedoch nach Beginn der Eingangsabfertigung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt oder nachträglich bekannt wird, daß sich eine Person, nach der zur Festnahme gefahndet wird, in der Zone befindet, sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nach vorheriger Benachrichtigung der Bediensteten des Eingangsstaates berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen zu wiederholen.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064196

alte Dokumentnummer

N4199247804L

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