Artikel 6
(1) In der Zone ist die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen, es sei denn, daß auf die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates verzichtet wird.
(2) Im Eisenbahn- und im Schiffsverkehr dürfen bereits nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates die Bediensteten des Eingangsstaates die Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Güter durchführen.
(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Wenn sich jedoch nach Beginn der Eingangsabfertigung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt oder nachträglich bekannt wird, daß sich eine Person, nach der zur Festnahme gefahndet wird, in der Zone befindet, sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nach vorheriger Benachrichtigung der Bediensteten des Eingangsstaates berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen zu wiederholen.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
10005832
Dokumentnummer
NOR12064196
alte Dokumentnummer
N4199247804L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)